SATZUNG
der  URANIA Schwerin e.V.
 
Gesellschaft zur Vermittlung von Wissenschaft und Kultur
(Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21. März 2003)

 § 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 Die Vereinigung führt den Namen

URANIA Schwerin e.V.

Gesellschaft zur Vermittlung von Wissenschaft und Kultur

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Sitz ist Schwerin.

Die URANIA Schwerin e.V. gehört dem URANIA-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. an und wurde am 22.11.1993 unter der laufenden Nummer  VR 708 in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Schwerin eingetragen.   

§2

Aufgaben und Ziele

Die URANIA Schwerin ist eine selbständige von Parteien und Weltanschauungen unabhängig
wirkende Vereinigung.

Die URANIA Schwerin ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Ihre Mitglieder bekennen sich zu den humanistischen Idealen und Traditionen der internationalen und deutschen Wissenschafts- und Geistesgeschichte.

Im Mittelpunkt der Arbeit der Vereinigung stehen insbesondere folgende Aufgaben:

-          -         Interessierten Bürgern aus allen Schichten der Bevölkerung fundiertes Wissen über Natur und Umwelt zu vermitteln,

-          -         ein vielseitiges Angebot zu Themen der Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften, insbesondere ökologischer und medizinischer Wissensgebiete, zu unterbreiten,

-          -         einen Beitrag zur Vermittlung historischer und geistig-kultureller Kenntnisse sowie über Lebensformen, Sitten und Gebräuche, unter besonderer Berücksichtigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Region Schwerin, zu leisten,

-          -         an der Erwachsenenbildung mitzuwirken und zur Weiterbildung beizutragen,

-          -         eine konstruktive Zusammenarbeit mit URANIA-Vereinigungen in Mecklenburg- Vorpommern und in anderen Bundesländern, mit in- und ausländischen Bildungsträgern, wissenschaftlichen Gesellschaften sowie weiteren Institutionen und Partnern zu Gewähr leisten.

Die wichtigsten Formen und Methoden der Arbeit der Vereinigung sind Vorträge, Lehrgänge, Vortragsreihen, Foren, Exkursionen, Klubgespräche sowie Publikationen.

§3

Mitgliedschaft
 

Mitglied der URANIA Schwerin kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn sie die Satzung anerkennt und bereit ist, an der Lösung der Aufgaben der URANIA Schwerin mitzuarbeiten.

Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes.

Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, in den Mitgliederversammlungen seine demokratischen Rechte wahrzunehmen, kann Anträge stellen, wählen und gewählt werden.

Die Mitgliedschaft endet

-          -         durch Tod ,

-          -         durch schriftlich erklärten Austritt aus dem Verein,

-          -         durch Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste durch den Vorstand bei groben Verstößen gegen die Satzung.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es zwei Jahre mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

§4

Gliederung und Leitung

 Die URANIA Schwerin vertritt die Interessen ihrer Mitglieder.

Organe der Vereinigung sind:

-          -         die Mitgliederversammlung

-          -         der Vorstand

§5

Die Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

-     -     die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie

   - -   die Beschlussfassung über die Aufgaben,

-     -     die Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

-     -     die Beschlussfassung der Satzung,

-     -     die Entlastung des Vorstandes sowie

-     -     die Festlegung der Mitgliedsbeiträge.

2. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel alle zwei Jahre.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt vier Wochen vor dem
festgesetzten Termin schriftlich durch den Vorstand.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse der Vereinigung es erfordert oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung fast ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift

anzufertigen und vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdiente

Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern des Vereins wählen.

§6

Der Vorstand
 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit sie      nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Vereinigung übertragen sind.

     Insbesondere obliegt ihm:

-   -   die Einberufung der Mitgliederversammlung,

-   -   die Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

-   -   die Ausarbeitung des Rechenschaftsberichtes,

-   -   die Bestellung des Geschäftsführers,

-   -   die Behandlung von Anträgen der Mitglieder,

-   -   die Beschlussfassung über eine Beitrags- und Geschäftsordnung.

Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus dem Vorsitzenden und dem

stellvertretenden Vorsitzenden.

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und ggf. weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die sich aus Erfordernissen der Rechtsanpassung ergeben.

§7

Finanzen

 Mittel der URANIA Schwerin dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Arbeit der URANIA Schwerin e.V. finanziert sich durch:
-
          -         Mitgliedsbeiträge,
-          -         Zuwendungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene,
-          -         Einnahmen aus Veranstaltungen,
-
          -         Förderbeiträge, Spenden und Stiftungen.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 20,- EURO. Für Schüler, Auszubildende, Studenten, Schwerbeschädigte, Arbeitslose und Rentner beträgt der Mitgliedsbeitrag 10,- EURO. Er ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.

Notwendige Veränderungen der Jahresbeiträge können auf Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§8

Teilnahme am Rechtsverkehr
 

 Die URANIA Schwerin ist rechtsfähig und hat den Status einer juristischen Person.

Sie wird gerichtlich und außergerichtlich von ihrem Vorsitzenden und seinem

Stellvertreter vertreten.

Der Vorsitzende kann darüber hinaus Vollmachten an weitere Mitglieder des Vorstandes oder des Vereins erteilen.

§9

Haftung und Auflösung

Die Haftung der URANIA Schwerin erfolgt entsprechend dem § 8 des Gesetzes über Vereinigungen.

Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder im Ausnahmefall ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied der URANIA vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den URANIA-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. oder ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen jedoch erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 Schwerin, den 21. März 2003      

 
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